Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Lübeck vom
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten K. jedoch aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt
ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Fundstelle(n):
FAAAD-82584