BGH Beschluss v. - 5 StR 100/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Lübeck vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten K. jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fundstelle(n):
FAAAD-82584