Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 41 Pensionskassen u. -fonds als Träger v. Altersversorgungsverpflichtungen
1 Definition
1Pensionskassen und Pensionsfonds sind (nach § 118a VAG bzw. § 112 VAG) Institutionen, deren wesentlicher Zweck die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. Betriebsrentengesetzes eines oder mehrerer Unternehmen (Arbeitgeber) im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens ist. Sie können in der Rechtsform eines Versicherungs- bzw. Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft tätig sein. Pensionskassen gelten auch rechtlich als selbstständige Lebensversicherungsunternehmen. Pensionskassen und Pensionsfonds in der Rechtsform der Aktiengesellschaft ist es (nach VAG) nicht untersagt, mit ihrer Geschäftstätigkeit auch zugunsten ihrer Aktionäre Gewinne zu erwirtschaften; d. h. also, wie Lebensversicherungsunternehmen gewerbsmäßig tätig zu sein.
Pensionskassen und Pensionsfonds haben auf jeden Fall einen Jahresabschluss nach deutschem Recht ( HGB, VAG) aufzustellen und der Aufsichtsbehörde (BaFin) vorzulegen.
Als Aktiengesellschaft können sie einem Konzern angehören, sodass sie ggf. in einen Konzernabschluss nach HGB oder IFRS einzubeziehen sind.
Von einem long-term employment benefit fund gem. IAS 19.7 wird verlangt, dass ...