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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 3092/08 EFG 2011 S. 1228 Nr. 14

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 149 Abs. 1, GG Art. 3, EStG 2008 § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG 2008 § 52 Abs. 55j, EStG 2008 § 25 Abs. 3, EStDV § 56

Antragsveranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

verfassungskonformer Auslegung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auf Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz

1. Da sowohl pflicht- als auch antragsveranlagte Steuerpflichtige sich in einer vergleichbaren Lage befinden, ist bei verfassungskonformer Auslegung die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO analog auf die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anwendbar.

2. Die grundsätzliche Erklärungspflicht nach § 25 Abs. 3 EStG besteht ungeachtet des § 56 EStDV weiter.

3. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. V. m. § 52 Abs. 55 j EStG 2008 eine Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch dann in Betracht, wenn vor dem kein Antrag auf Veranlagung bei der Finanzbehörde eingegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1110 Nr. 18
DB 2011 S. 21 Nr. 18
EFG 2011 S. 1228 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2011 S. 1517
XAAAD-82364

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.02.2011 - 10 K 3092/08

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