Versagung des Betriebsausgabeabzugs bei Zahlungen von
Franchisegebühren an Schweizer Domizilgesellschaft
Leitsatz
1. Das Benennungsverlagnen des FA ist
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
eine Schweizer Domizilgesellschaft nicht Empfängerin der als Betriebsausgaben
geltend gemachten Franchisegebühren ist, da sie selbst nicht in nennenswertem
Umfang wirtschaftlich tätig ist.
2. Aus der Vorlage von Auszügen aus
dem Schweizer Handelsregister und der Bescheinigung der Schweizer
Steuerverwaltung über die Existenz einer Domizilgesellschaft ergibt sich kein
Sachverhalt, nach dem die an die Schweizer Domizilgesellschaft erfolgten
Geldtransfers durch Leistungen dieser Firma gerechtfertigt waren und deshalb
eine Durchleitung an im Inland steuerpflichtige Personen ausgeschlossen
erscheint.
3. Der Verdacht der Durchlauf- und
Thesaurierungsfunktion der Schweizer Domizilgesellschaft wird dadurch erhärtet,
dass die Gesellschaft Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation i. S. d.
Art. 24 GWG ist, der sich sog. Finanzintermediäre anschließen, die berufsmäßig
fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, diese anzulegen
oder zu übertragen.
4. Nur soweit Steuerausfälle nicht zu
erwarten sind, können Ausgaben trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug
zugelassen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAD-82362
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.02.2011 - 2 V 1263/10
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