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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 1262/07 EFG 2011 S. 1235 Nr. 14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 5, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, HGB § 238 Abs. 1, HGB § 240 Abs. 1, HGB § 242, AO § 39, BGB § 145

Steuerpflichtige Entnahme nur bei Zuordnung des geleasten Pkw zum Betriebsvermögen

Leitsatz

1. Benennt der Leasingnehmer einen nahen Angehörigen als Erwerber des Leasinggegenstandes zum Vorzugspreis, liegt eine steuerpflichtige Entnahme nur vor, wenn der Leasinggegenstand zuvor dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zugeordnet worden war.

2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Kaufvertrag über den Leasinggegenstand abgeschlossen wurde, kann aus der irrtümlichen Erteilung einer Rechnung über den Verkauf des Leasinggegenstandes durch die Leasinggesellschaft nicht geschlossen werden, dass der Leasingnehmer den Pkw gekauft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat.

3. Allein der Abschluss eines Kaufvertrages führt nicht dazu, dass der Kaufgegenstand Betriebsvermögen des Erwerbers wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Eigentum am Kaufgegenstand auf den Erwerber übertragen wird.

4. Deckt sich die Grundmietzeit nicht mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und hat der Leasingnehmer kein Recht auf den Erwerb des Fahrzeugs und besteht auch keine Verlängerungsmöglichkeit zu einem geringen Mietzins, ist der Leasingnehmer auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes.

5. Der bloße Nachweis einer Erwerbs- oder Geschäftschance (im Streitfall: Die Möglichkeit für den Leasingnehmer, nach Ablauf der Grundmietzeit mit dem Leasinggeber die Bedingungen einer Vertragsverlängerung „auszuhandeln”). bildet kein übertragbares Wirtschaftsgut.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1235 Nr. 14
TAAAD-82361

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.01.2011 - 2 K 1262/07

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