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StuB 9/2011 S. 359

Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters allein nach Kopfzahl der Gläubiger

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) geregelt und wird grds. nach einem prozentualen Wert der Insolvenzmasse berechnet (§ 2 Abs. 1 InsVV). Bei kleinen Insolvenzmassen erhält der Verwalter eine Mindestvergütung von 1.000 €, wenn nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben; bei höheren Gläubigerzahlen erhöht sich die Vergütung gestaffelt (§ 2 Abs. 2 InsVV). Dabei ist der Begriff „Gläubiger” nicht forderungsbezogen in dem Sinne auszulegen, dass zwischen einem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner mehrere voneinander unabhängige Schuldverhältnisse bestehen können, die jeweils einzeln zählen. Der klagende Insolvenzverwalter wandte erfolglos ein, in der Insolvenzordnung werde der Begriff „Gläubiger” durchweg forderungsbezogen verstanden (

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