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Besteuerung von Dienstwagen
BMF hebt Nichtanwendungserlasse auf
Bereits im Jahr 2008 hatte der BFH entschieden, dass sich der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens richtet. An seiner Rechtsprechung hielt der BFH trotz mehrerer Nichtanwendungserlasse fest. Nunmehr hat das BMF eine Kehrtwende vollzogen, die Nichtanwendungserlasse aufgehoben und seine neue Sichtweise dargelegt.
Hintergrund
Erst 2010 hat der BFH in drei Urteilen seine Rechtsprechung betätigt, dass die 0,03%-Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und nur anzuwenden ist, wenn der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wurde. In den BFH-Urteilen v. - VI R 55/09 und VI R 57/09 durften die Arbeitnehmer jeweils einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Das Finanzamt hatte die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 auf der Grundlage von Nichtanwendungsschreiben (, BStBl 2008 I S. 961, v. - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl 2009 I S. 500) nicht angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jede...