Erbschaftsteuer; Änderung der ErbStDV durch die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom
Durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl 2010 I S. 1544) wurde die ErbStDV in folgenden Punkten geändert:
Verdoppelung der Grenze, bis zu der Vermögensverwahrer und -verwalter auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG verzichten können, auf 5.000 € (§ 1 Abs. 4 ErbStDV),
Einführung einer Grenze von 5.000 €, bis zu der Wertpapieremittenten, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 2 ErbStG verzichten können (§ 2 ErbStDV),
Wegfall der Mitteilung der Summe der eingezahlten Prämien und Kapitalbeiträge bei einer Anzeige über den Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 3 Abs. 2 ErbStDV),
Erhöhung der Grenze, bis zu der die Versicherungsunternehmen auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 3 ErbStG verzichten können, auf 5.000 € (§ 3 Abs. 3 ErbStDV),
Anpassung der Bagatellgrenzen, bei denen die Nachlassgerichte, Notare und sonstigen Urkundenpersonen im Erbfall oder bei Schenkungen auf eine Anzeige nach § 34 ErbStG verzichten können, an die Erhöhung der Freibeträge durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom (§ 7 und § 8 ErbStDV) und
Anpassung der Muster 1, 2, 5 und 6 der Anzeigen nach der ErbStDV.
Ein Auszug aus der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in der Fassung des BGBl ist als Anlage beigefügt.
Die neuen Regelungen sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.
Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei aufzunehmen.
Anlage Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Vom
Es verordnen
die Bundesregierung auf Grund des § 33b Absatz 7, des § 34c Absatz 7 Nummer 1, des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2009 I S. 3366, 3862), des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4144), des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom (BGBl. 2007 I S. 1912) geändert worden ist, des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 378) sowie des § 158 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom (BGBl 2008 I S. 666) neu gefasst worden ist,
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom (BGBl 2008 I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 87a Absatz 6 Satz 1 sowie des § 150 Absatz 6 Satz 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 87a Absatz 6 durch Artikel 10 Nummer 8 des Gesetzes vom (BGBl 2006 I S. 2878) neu gefasst worden ist, des § 45d Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2009 I S. 3366, 3862) in Verbindung mit § 150 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 der Abgabenordnung und des § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 9 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes vom (BGBl 2009 I S. 2449) angefügt worden ist,
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 5b Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2009 I S. 3366, 3862), in Verbindung mit § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom (BGBl. 2008 I S. 2850) angefügt worden ist, sowie im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 150 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 7 der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom (BGBl 2008 I S. 2850) angefügt worden ist:
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Inhaltsübersicht | |
Artikel 1 | Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung |
Artikel 2 | Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung |
Artikel 3 | Änderung der
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung |
Artikel 4 | Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung |
Artikel 5 | Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung |
Artikel 6 | |
Artikel 7 | Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung |
Artikel 8 | Änderung der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung |
Artikel 9 | Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine |
Artikel 10 | Inkrafttreten |
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2000 I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl 2009 I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8c Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2” durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 2” ersetzt.
In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hundertsatz” durch das Wort „Prozentsatz” ersetzt.
In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Nummer 2 Buchstabe b” durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b” ersetzt.
In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem Text über der Spalte 2 die Angabe „v. H.” durch die Angabe „Prozent” ersetzt.
§ 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben.
Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben.
§ 65 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,”.
bb)Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) durch eine Bescheinigung der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,”.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die gesundheitlichen Merkmale „blind” und „hilflos” hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen „Bl” oder „H” gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen.”
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.”
§ 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.”
In § 82f Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3” durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3” ersetzt.
In § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 1 und 2, § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5, § 82a Absatz 1 Satz 1, § 82f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 82g Satz 1 und § 82i Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert” durch das Wort „Prozent” ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
§ 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1989 I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl 2006 I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In dem Einleitungssatz vor Nummer 1 wird das Wort „folgendes” durch das Wort „Folgendes” ersetzt.
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „und in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes den Großbuchstaben B” gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes” durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes” ersetzt.
In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes” durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes” ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanzdirektion” durch die Wörter „Das Betriebsstättenfinanzamt” ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 5 sowie die Anlage zu § 5 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1996 I S. 365), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1790) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl 2010 I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa)In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen” durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes” ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2 und 3” durch die Wörter „Absätze 2 bis 4” ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des Gesetzes über das Kreditwesen” durch die Wörter „§ 25 des Kreditwesengesetzes” ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 17” durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17” und die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen” durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes” ersetzt.
§ 36 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. 2010 I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 1 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom (BGBl. 2010 I S. 1544) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. 2010 I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.”
Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom (BGBl 1998 I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom (BGBl 2007 I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „2 500 Euro” durch die Angabe „5 000 Euro” ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)” durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)” ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro nicht übersteigt.”
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)” durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)” ersetzt.
bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen.”
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro” durch die Angabe „5 000 Euro” ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nummer 3 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)” durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)” ersetzt.
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist,”.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)” durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)” ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.”
In § 10 Satz 4 Nummer 6 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)” durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)” ersetzt.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anwendung der VerordnungDiese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom (BGBl. 2010 I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.”
Das Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
Nach der Tabelle zu Nummer 2 und vor Nummer 3 werden folgende Wörter eingefügt:
„Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:
Konto-Nr.:”.
Nach der Tabelle zu Nummer 3 und vor Nummer 4 werden folgende Wörter eingefügt:
„Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:
Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapierkenn-Nr.:”.
Das Muster 2 (§ 3 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
Nach der Übersicht zu Nummer 1 und vor Nummer 2 werden folgende Wörter eingefügt:
„Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist:”.
In Nummer 6 wird die Angabe „eingezahlte Prämien/Kapitalbeiträge … EUR” gestrichen.
In dem Klammerzusatz zu Nummer 7 wird das Wort „Verwandtschaftsverhältnis” durch die Wörter „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner” ersetzt.
In dem Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird bei den Gründen der Übersendung der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)” durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)” ersetzt.
In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis” durch den Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner” ersetzt sowie in dem Klammerzusatz „(z. B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)” das Wort „Ehegatte,” gestrichen.
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
§ 32 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom (BGBl 1979 I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom (BGBl 2008 I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ...
Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3-S 3702/5
OFD
Karlsruhe v. - S
3702/1 - St 341
Fundstelle(n):
DAAAD-82187