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BMF 28.03.2011 IV C 2 - S 2770/09/10001, KSR 5/2011 S. 12

Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs für Organgesellschaften

Über den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG hinaus kann eine im EU-/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ab sofort ihr auf im Inland steuerpflichtigen (positiven und negativen) Einkünften beruhendes Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft einem Organträger i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG oder § 18 KStG zurechnen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft erfüllt sind.

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