Finanzministerium Baden-Württemberg - 3-S 2295/23

Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG; Bekanntgabe des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzverwaltung nach § 32b Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG

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Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 EStG und § 22a Abs. 2 EStG gelten entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Abs. 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch (BStBl 2011 I S. 214) bekannt gegeben. Danach sind erstmalig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum zu übermitteln.

Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der BA erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns für diesen Leistungsträger (Pilotierung).

Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (http://www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar.

Zur Weiterleitung der Mitteilungen ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) des Leistungsempfängers erforderlich. Für die erstmalige Übermittlung der Daten für 2011 kann von den Mitteilungspflichtigen ab die IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt werden (§ 52 Abs. 43a Satz 6 EStG). Für Leistungszeiträume ab hat der Leistungsempfänger den Sozialleistungsträgern auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, kann die IdNr. nach § 22a Abs. 2 EStG beim BZSt abgefragt werden. Dieses Verfahren steht ab zur Verfügung ( BStBl 2010 I S. 1499).

Die Ausnahmeregelung für die Bundesagentur für Arbeit bleibt bis dahin bestehen.

Mitteilungspflichtige, die nicht über die technische Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten verfügen und denen aufgrund der geringen Fallzahlen von Leistungen die Schaffung dieser Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, können auf Antrag die Daten auch in Papierform übermitteln, bis ihnen ein geeignetes Verfahren zur Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe, die einer elektronischen Übermittlung entgegen stehen, sowie den voraussichtlichen Fallzahlen an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Moltkestr. 50, 76133 Karlsruhe zu richten. Die nach der erfolgten Genehmigung zu erstellenden Papierbescheinigungen sind an das Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Leistungsempfängers zu senden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3-S 2295/23

Fundstelle(n):
HAAAD-82164