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BFH 10.03.2011 VI B 147/10, NWB 18/2011 S. 1518

Finanzgerichtsordnung | Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung

Nach dem wird ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wirkungslos, wenn das Finanzgericht gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das Finanzgericht darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten.

Anmerkung:

Die Entscheidung der praktisch wichtigen Frage, ob ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung durch bestimmte Änderungen der Prozesslage – hier: Anberaumung einer (dann aber nicht durchgeführten) mündlichen Verhandlung – automatisch seine Wirkung verlieren kann („verbraucht wird”), war überfällig. Denn diese Frage ist im Schrifttum seit langem umstritten und auch in der BFH-Rechtsprechung mitunter als zweifelhaft angesehen worden. In der Rechtsprechung des...

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