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IWB Nr. 15 vom Seite 743 Fach 5 Niederlande Gr. 2 Seite 298

Gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen zwischen den Niederlanden und Deutschland

von Mr. Roland R. Knobbout, Voorburg/NL, Drs. Henk N. de Bruijn, Den Haag/NL, und RegDir. Hans Reiffs, Bonn

Das niederländische Parlament ratifizierte Ende 1999 den Vertrag über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen zwischen Deutschland und den Niederlanden. Der Vertrag soll in diesem Jahr in Deutschland gleichfalls ratifiziert werden, der Entwurf des Zustimmungsgesetzes liegt dem Bundesrat als Drucksache 57/00 vor. Im Folgenden wird eingegangen auf das Zustandekommen des Vertrags und seine Bedeutung.

I. Allgemeines

Es kann angenommen werden, dass Nachbarstaaten wie die Niederlande und Deutschland im Bereich der direkten Steuern immer öfter mit dem Fehlen von Beitreibungsmöglichkeiten, die jedoch das logische Endstück bei der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Betrügereien darstellen, konfrontiert werden. Es ist daher erstaunlich, dass bis jetzt zwischen den Niederlanden und Deutschland nicht um Unterstützung bei der Einforderung von direkten Steuern ersucht werden konnte. Zwar besteht seit 1980 die Möglichkeit zur Amtshilfe bei der Beitreibung in Bezug auf Personen, die unter die sogenannte Grenzgängerregelung des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens fallen, aber die Reichweite dieser Regelung ist beschränkt.

Der am in Den Haag unterzeichnete Vertrag sie...

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Gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen zwischen den Niederlanden und Deutschland

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