Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7100

Überlassung von Fahrzeugen zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter

1. Überlassung von der Gesellschaft an den Personengesellschafter

Wird ein Fahrzeug von einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter überlassen, der dieses Fahrzeug sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für unternehmensfremde Zwecke nutzt, ist zunächst zu prüfen, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Nutzt der Gesellschafter das Fahrzeug ausnahmsweise unentgeltlich für seine unternehmensfremden Zwecke, ist diese Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, wenn die Nutzung für Zwecke der Gesellschaft zumindest zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Eine entgeltliche Überlassung liegt vor, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen wird. Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kommt es nicht an; auch mündliche Vereinbarungen reichen aus. Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist die Belastung des Privatkontos des Gesellschafters (Abschn. 10.7 UStAE). Da die Überlassung an eine nahestehende Person erfolgt, ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).

Bei einer entgeltlichen Überlassung an den Gesellschafter wird das Fahrzeug aus Sicht der Personengesellschaft in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt und ist daher insgesamt Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht der Personengesellschaft besteht insoweit nicht.

2. Überlassung vom Gesellschafter an die Personengesellschaft

Ein Fahrzeug wird durch einen Gesellschafter an seine Personengesellschaft entgeltlich überlassen, wenn für die Überlassung ein Sonderentgelt entrichtet wird (Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE). Ein Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn für die Nutzungsüberlassung Gutschriften auf dem jeweiligen Gesellschafterkapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche für den Gesellschafter ergeben oder sich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern (, BStBl 2009 II S. 612).

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet jedoch nur in-soweit statt, als der Gegenstand für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird (vgl. Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a Beispiel 2 UStAE). Die Nutzung für private Fahrten ist beim Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

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Fundstelle(n):
USt-Kartei BW § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG Fach S 7100 Karte 18
UAAAD-81743