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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1954/10 Z,EU

Gesetze: ZK Art. 184 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 Satz 1 UStG § 21 Abs. 2 VO (EWG) 918/83 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) 918/83 Art. 1 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) 918/83 Art. 2 EUSTBV § 1 Abs. 1 VO (EWG) 83/182 Art. 7 AO § 9

Zollbefreiung für Übersiedlungsgut – Befristete Abordnung an ausländisches Konzernunternehmen – Rückverlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in das Gemeinschaftsgebiet

Leitsatz

  1. Eine Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut (hier: aus den USA überführtes Motorrad) scheidet aus, wenn ein befristet an ein Konzernunternehmen in den USA abgeordneter Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht von dort in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt hat, als er nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit für die Gastgebergesellschaft wieder in die EU einreiste.

  2. Der Begriff des „gewöhnlichen Wohnsitzes” im Sinne der VO (EWG) 918/83 ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1429 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2011 S. 1598
RAAAD-81556

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.03.2011 - 4 K 1954/10 Z,EU

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