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FG München Urteil v. - 6 K 1451/08 EFG 2011 S. 1086 Nr. 12

Gesetze: KStG § 8 Abs. 4, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, AO § 42 Abs. 1 S. 3, BGB § 158 Abs. 2, BGB § 159

Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein verzichtet wurde

Rückzahlung der Forderung durch die Gesellschaft als Betriebsausgabe oder Gewinnausschüttung

Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

1. Auch im Falle eines Missbrauchs kann § 42 Abs. 1 Satz 3 AO nur die Beseitigung der missbräuchlichen Einkommensminderung rechtfertigen, nicht aber die Hinzurechnung eines Betrags, der auch bei rechtmäßigem Verhalten keine Auswirkung auf die Einkünfte gehabt hätte.

2. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung rückwirkend wiederaufleben soll, so führt die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt zu Betriebsausgaben, wenn die ursprüngliche Forderung betrieblich veranlasst war.

3. Wird die Forderung, auf die unter Besserungsvorbehalt verzichtet wurde, zusammen mit den Gesellschaftsanteilen veräußert, eine andere Gesellschaft auf diese Gesellschaft verschmolzen und gleichzeitig die Forderung mit Besserungsanwartschaft an einen neuen Gesellschafter verkauft, so ist die „Darlehensrückzahlung” der Gesellschaft an den neuen Gesellschafter keine Betriebsausgabe, sondern eine Gewinnausschüttung.

4. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn bei zeitnaher Übertragung der Gesellschaftsanteile sowie einer Forderung mit Besserungsanwartschaft auf diese Forderung geleistet wird und auf diese Weise der an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Verlustabzug umgangen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1686 Nr. 27
DStRE 2012 S. 286 Nr. 5
EFG 2011 S. 1086 Nr. 12
KÖSDI 2011 S. 17532 Nr. 8
Ubg 2012 S. 269 Nr. 4
NAAAD-81553

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FG München, Urteil v. 22.02.2011 - 6 K 1451/08

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