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IWB Nr. 15 vom Seite 727 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1312

Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen und Reisekosten in Frankreich

von Christine Clément, Avocat, CMS Bureau Francis Lefebvre, Neuilly-sur-Seine und Bertrand Monfort, Avocat, CMS Bureau Francis Lefebvre, Düsseldorf

Noch mehr als in Deutschland war in Frankreich das Recht auf Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen und Reisekosten ein brennendes Thema. Nun kann gehofft werden, dass die Debatte durch ein neues Urteil des obersten französischen Verwaltungsgerichts, des Conseil d'Etat, v. (Urt. ”Syndicat de l'Industrie des Technologies et de l'Information” Nr. 229133) beendet ist. Das Tauziehen zwischen den französischen Behörden und den Steuerpflichtigen erreichte jedoch seinen Höhepunkt schon mit dem — Ampafrance SA / Directeur des services fiscaux de Maine-et-Loire und Rs. 181/99 — Sanofi Synthelabo / Directeur des services fiscaux du Val-de-Marne — EuGHE I 2000, I-7013). Nachfolgend wird zwischen der Rechtslage bis zu dem EuGH-Urteil (I) und der Entwicklung nach diesem Urteil (II) unterschieden.

I. Rechtslage bis zum

Das Recht auf Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Empfänge und Aufführungen beruhte vor dem In-Kraft-Treten der 6. EG-Richtlinie, d. h. vor dem , auf den Artikeln 7 und 11 des Dekrets Nr. 67604 v. (J. O. v. S. 7541). Art. 7 bestimmte: ”Die Steuer, die auf Aufwendungen für die Unterkunft oder Unterbr...

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