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NWB direkt Nr. 17 vom Seite 514

Besteuerung von Sanierungsgewinnen

Katja Gragert

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAD-81021 Aufgrund des Zielkonflikts zwischen der Steuerpflicht der Sanierungsgewinne und der InsO wurde der sog. Sanierungserlass ( BStBl 2003 I S. 240) veröffentlicht. Dieser regelt, in welchen Fällen Steuern auf einen Sanierungsgewinn mit dem Ziel des späteren Erlasses gestundet werden können. Vor der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen sind Sanierungsgewinne mit allen bestehenden Verlustvorträgen und damit auch denen aus gesonderten Verlustverrechnungskreisen (z. B. § 15 Abs. 4, § 15a, § 15b EStG) zu verrechnen. Zudem sind Sanierungsgewinne vorrangig mit den Verlusten desselben Veranlagungszeitraums zu verrechnen.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in

Sanierungsgewinn und Verlustverrechnung nach § 10d EStG

[i]Sanierungsgewinn, laufender Gewinn und Verlustverrechnung nach § 10d Abs. 2 EStGDie Verrechnung des Verlustvortrags ist in einem ersten Schritt nach den Vorgaben des § 10d Abs. 2 EStG (Sockelbetrag von 1 Mio. zuzüglich 60 % des 1 Mio. übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte) vorzunehmen. Dieser Verlustvortrag ist vorrangig mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen. Verbleibt danach noch ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn, ist dieser in einem zweiten Schritt über die Grenzen des § 10d Abs. 2 EStG hinaus bis zur Höhe des verblei...

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