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IWB Nr. 23 vom Seite 1117 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1104

Prüfung der Verrechnungspreise im französischen Steuerrecht

von Pierre-Sébastien Thill, Avocat, Paris, und François Hellio, Avocat, Berlin

Die Angemessenheit der von international tätigen französischen Unternehmen sowie in Frankreich tätigen ausländischen Unternehmen praktizierten Verrechnungspreise werden zunehmend von der französischen Steuerverwaltung geprüft. Art. 57 des französischen Steuergesetzes (CGI) enthält die allgemeinen Vorschriften zu Verrechnungspreisen.

1996 — ein Jahr, nachdem die OECD einen Bericht über Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen veröffentlicht hat, hat der französische Gesetzgeber Art. 57 CGI sowie andere gesetzliche Vorschriften in diesem Zusammenhang geändert. Diese Änderungen wurden im Rahmen des sog. Gesetzes über verschiedene wirtschaftliche und finanzielle Verfügungen vom verabschiedet, welches am in Kraft getreten ist.

Das Ziel der neuen Regelungen besteht im wesentlichen darin, die Informationspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung zu erweitern, damit sie unter besseren Bedingungen die Angemessenheit der Verrechnungspreise prüfen kann.

I. Anwendung des Art. 57 CGI

Im folgenden sollen die Regeln beschrieben werden, die für die Festsetzung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen im Rahmen von üblichen Geschäften relevant sind.

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