BFH Beschluss v. - IX B 134/10

Weitere Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG für vor dem entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abfindungen

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 52 Abs. 4a

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine hinreichend bestimmte, i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage herausgestellt haben, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn an der Klärungsbedürftigkeit einer solchen Rechtsfrage fehlt es schon dann, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (, BFH/NV 2010, 1806, m.w.N.).

3 Im Streitfall ist die von den Klägern sinngemäß angesprochene Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten, wie dies die Vorentscheidung getan hat. Nach § 52 Abs. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden für vor dem entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem zufließen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind. Basierend auf den tatsächlichen Feststellungen, dass der das Arbeitsverhältnis der Klägerin beendende Aufhebungsvertrag erst nach dem geschlossen wurde und die Klägerin nicht, wie § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG dies voraussetzt, namentlich in einem vor dem vereinbarten Interessenausgleich bezeichnet worden ist, ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht in Betracht kommt, auch wenn der im Streitfall maßgebliche Interessenausgleich vor dem Hintergrund einer vollständigen Werksschließung, von der dem Grunde nach alle Arbeitnehmer am Werksstandort betroffen waren, geschlossen wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 974 Nr. 6
TAAAD-81055