Steuerliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit
der Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters
vGA wegen
Nichtgeltendmachung der Einlagenforderung gegenüber atypisch stillem
Gesellschafter
Leitsatz
1. Die steuerliche Anerkennung von
stillen Gesellschaften mit nahen Angehörigen von Mehrheitsgesellschaftern
erfordert keinen Fremdvergleich, wenn die Aufnahme des stillen Gesellschafters
in eine GmbH nicht von der Geschäftsführerbefugnis des zu 60 %
beteiligten Ehemanns der stillen Gesellschafterin umfasst wird, sondern der
Zustimmung aller Gesellschafter bedarf und eine Einschränkung der
Entscheidungsfreiheit der übrigen Gesellschafter nicht zu erkennen ist.
2. Handelt es sich danach um eine
unter fremden Dritten vereinbarte atypisch stille Gesellschaft, ist deren
steuerrechtliche Anerkennung nicht deshalb zu versagen, weil die GmbH die
Einlage der stillen Gesellschafterin nicht einfordert, sondern aufgrund der
guten Liquiditätslage der GmbH eine Aufrechnung mit den zugewiesenen
Gewinnanteilen erfolgt.
3. Die Gründung einer GmbH &
Still ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO, weil vom
stillen Gesellschafter lediglich eine Einlage in geringer Höhe gefordert
wird.
4. Der Verzicht auf die
Geltendmachung der Einlage der atypischstillen Gesellschafterin führt
nicht zu einer vGA an deren Ehemann als Hauptgesellschafter, wenn der GmbH
durch die 4 %-ige Verzinsung der ausstehenden Einlage kein Gewinn entgeht.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1335 Nr. 15 BAAAD-80841
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.02.2011 - 6 K 6124/07
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