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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6124/07 EFG 2011 S. 1335 Nr. 15

Gesetze: EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, GewStG 2002 § 9 Nr. 2, KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2, AO § 42, AO § 41, HGB § 233, HGB § 164, HGB § 118, BGB § 716, BGB § 246

Steuerliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit der Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters

vGA wegen Nichtgeltendmachung der Einlagenforderung gegenüber atypisch stillem Gesellschafter

Leitsatz

1. Die steuerliche Anerkennung von stillen Gesellschaften mit nahen Angehörigen von Mehrheitsgesellschaftern erfordert keinen Fremdvergleich, wenn die Aufnahme des stillen Gesellschafters in eine GmbH nicht von der Geschäftsführerbefugnis des zu 60 % beteiligten Ehemanns der stillen Gesellschafterin umfasst wird, sondern der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf und eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der übrigen Gesellschafter nicht zu erkennen ist.

2. Handelt es sich danach um eine unter fremden Dritten vereinbarte atypisch stille Gesellschaft, ist deren steuerrechtliche Anerkennung nicht deshalb zu versagen, weil die GmbH die Einlage der stillen Gesellschafterin nicht einfordert, sondern aufgrund der guten Liquiditätslage der GmbH eine Aufrechnung mit den zugewiesenen Gewinnanteilen erfolgt.

3. Die Gründung einer GmbH & Still ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO, weil vom stillen Gesellschafter lediglich eine Einlage in geringer Höhe gefordert wird.

4. Der Verzicht auf die Geltendmachung der Einlage der atypischstillen Gesellschafterin führt nicht zu einer vGA an deren Ehemann als Hauptgesellschafter, wenn der GmbH durch die 4 %-ige Verzinsung der ausstehenden Einlage kein Gewinn entgeht.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1335 Nr. 15
BAAAD-80841

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.02.2011 - 6 K 6124/07

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