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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2456/09

Gesetze: UStG § 3 Abs. 11UStG § 4 Nr. 8 Buchst. eUStG § 4 Nr. 8 Buchst. fRichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5

Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebssystems

Leitsatz

1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Begriffsinhalt der (steuerfreien) Vermittlungstätigkeit:

2. Eine Vermittlung besteht darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen. Gemeinsames Merkmal dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen Wertpapier- oder Anteilsumsätzen. Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht.

3. Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Eine Vermittlungstätigkeit liegt mithin nicht vor bei Marketingaktivitäten und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet. Die Prüfung von Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist bloße Sacharbeit, nicht aber steuerbefreite Vermittlungstätigkeit.

4. Die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze gelten auch dann, wenn zu prüfen ist, ob ein Unternehmer Hauptvermittler (mit Untervermittlern) ist. Es muss demgemäß eine einzelfallbezogene Einwirkungsmöglichkeit bestehen, die vorliegend nicht gegeben war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1210 Nr. 19
IAAAD-80830

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.03.2011 - 6 K 2456/09

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