nachträgliche Erkenntnis darüber,
dass die Aufteilung auf falschen Flächenangaben basierte, eröffnet
die Berichtigung nach § 15a UStG
Leitsatz
1. Ein vom Unternehmer gewähltes
Verfahren zur Aufteilung der auf ein teilweise steuerfrei und teilweise
steuerpflichtig vermietetes Gebäude entfallenden Vorsteuern, bindet, wenn
es dem Grunde nach sachgerecht ist, sowohl den Unternehmer als auch die
Finanzbehörde, wenn hinsichtlich der Jahre des Leistungsbezugs formell
bestandskräftige Steuerfestsetzungen vorliegen.
2. Die Bindung an das
Aufteilungsverfahren bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Bindung an das
Aufteilungsergebnis; denn die Bindung an das Ergebnis des Aufteilungsverfahrens
setzt voraus, dass dessen Anwendung auf zutreffenden Angaben beruht. Sie tritt
daher nicht ein, wenn einer Aufteilung nach dem Flächenschlüssel
unzutreffende Flächenanteilen zugrunde lagen.
3. Stellt sich nachträglich
heraus, dass die Finanzbehörde von falschen sachlichen Voraussetzungen (im
Streitfall: falschen Flächenverhältnissen) ausging, so kann in
bestandskräftig veranlagten Zeiträumen zu Unrecht gewährter
Vorsteuerabzug im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum nach § 15a UStG
berichtigt werden.
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2070 Nr. 34 DStRE 2011 S. 1274 Nr. 20 EFG 2011 S. 1377 Nr. 15 JAAAD-80808
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.02.2011 - 7 K 7150/08
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