Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7117 A - 38 - St 110

Einwegpfand-Clearing; Nachweiserfordernis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zur Anwendung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG

Unter Bezugnahme auf die Erörterung des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF gegenüber der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bei der Anwendung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG beim Einwegpfand-Clearing wie folgt Stellung genommen:

„Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG richtet sich der Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wird. Voraussetzung ist, dass keine andere Ortsregelung der §§ 3a, 3b, 3e oder 3f UStG in Betracht kommt.

§ 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass ein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Entsprechend bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, wie er den entsprechenden Nachweis führt.

Bei dem Verzicht auf Rückgabe von pfandpflichtigen Einweggebinden und der Übernahme der Verwertung dieser Gebinde handelt es sich um Leistungen, die grundsätzlich unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen. Diese Leistungen werden an einen Erstinverkehrbringer von pfandpflichtigen Einweggebinden erbracht. Erstinverkehrbringer sind regelmäßig als Unternehmer anzusehen; eines besonderen Nachweises bedarf es nicht.

Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer die vorgenannte Leistung an einen nicht im Inland ansässigen Erstinverkehrbringer, der in der Anmeldung zur Stammdatenbank der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH seine USt-IdNr. angegeben hat, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass dieser Leistungsempfänger die genannte Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in dem EU-Mitgliedstaat, der dem Leistungsempfänger die von ihm in der Stammdatenbank hinterlegte USt-IdNr. erteilt hat.

Insoweit hat der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen (§ 14a Abs. 5 Satz 3 UStG). In der Rechnung hat er seine USt-IdNr. und die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 UStG). Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist besonders hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG).

Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG) wird hingewiesen.”

In vergleichbaren Fällen bitte ich entsprechend zu verfahren.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 7117 A - 38 - St 110

Fundstelle(n):
USt-Kartei HE § 3a UStG Fach S 7117 Karte 13
DStR 2011 S. 10 Nr. 18
DAAAD-80486