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Gewinnermittlung | Keine Abziehbarkeit einer Geldbuße, die ausschließlich Sanktionscharakter hat
Eine vom Bundeskartellamt verhängte Geldbuße ist nach dem FG Münster nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Geldbuße ausschließlich Sanktionscharakter hat, d. h. nur die verbotene Preisabsprache ahnden soll. Das Abzugsverbot ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG. Das FG verneinte im Streitfall eine Ausnahme vom Abzugsverbot. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG kann eine Geldbuße als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit
[i]Voraussetzungen der Abziehbarkeitder wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, und
bei der Bemessung der festgesetzten Geldbuße die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Geldbuße unberücksichtigt blieb.
Die Abziehbarkeit einer kartellrechtlichen Geldbuße hängt somit von ihrem Regelungsgehalt ab: Soll die Geldbuße lediglich den kartellrechtlichen Verstoß san...