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FG München Urteil v. - 7 K 1005/09 EFG 2011 S. 1117 Nr. 12

Gesetze: UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG 1995 a.F. § 11 Abs. 1 EStG 1997§ 2a Abs. 3 S. 3 EStG 1997§ 2a Abs. 3 S. 5 UmwStG 1977§ 15 Abs. 3 AO§ 45 UmwG 1995§ 2 Nr. 1 UmwG 1995 § 4

Übergang des gem. § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung unterliegenden Hinzurechnungsvolumens auf den Rechtsnachfolger nach Verschmelzung

Leitsatz

1. Durch die Verschmelzung einer anderen Kapitalgesellschaft auf die Kapitalgesellschaft geht das der Nachversteuerung unterliegende Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 nicht von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach der die steuerlichen Rechtsfolgen der Verschmelzung von Körperschaften eigenständig und abschließend regelnden Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 (vor Änderung durch das StBereinG 1999) tritt die übernehmende Kapitalgesellschaft insoweit in keine Rechtsnachfolge ein (entgegen BMF-Umwandlungssteuererlass v. , BStBl 2001 I S. 543).

2. Ein Übergang des Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. auf die übernehmende Kapitalgesellschaft lässt sich auch nicht aus § 45 AO entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 12
DStRE 2012 S. 804 Nr. 13
EFG 2011 S. 1117 Nr. 12
Ubg 2012 S. 569 Nr. 8
WAAAD-80231

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FG München, Urteil v. 07.02.2011 - 7 K 1005/09

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