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FG München Urteil v. - 3 K 2953/10 EFG 2011 S. 1293 Nr. 14

Gesetze: UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10UStG 2005 § 12 Abs. 1 MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2 MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1 MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Anh. III Nr. 5 JStG 2008 Art. 8

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wasserskilift nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

Leitsatz

1. Der Gesetzeszweck der Begünstigung der Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 2005 i.d.F. des JStG 2008 besteht in der Förderung von Aufstiegshilfen in Gebirgsregionen; eine Wasserski-Seilbahn ist keine Aufstiegshilfe in diesem Sinn.

2. Der wesentliche Inhalt der Leistung bei der Benutzung einer Wasserski-Seilbahn besteht nicht in der Personenbeförderung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1293 Nr. 14
MAAAD-80230

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 02.02.2011 - 3 K 2953/10

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