Kein Erlass von Aussetzungszinsen aufgrund überlanger Dauer des Einspruchsverfahrens
Leitsatz
1. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt den Rechtsunterworfenen einen Anspruch auf ein zügiges Verfahren
und garantiert nicht nur den allgemeinen Zugang zum Gericht, sondern gewährleistet eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle der Ausübung öffentlicher Gewalt.
2. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch im Interesse der Rechtssicherheit Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen.
3. Der Verstoß gegen das Gebot eines zügigen Verfahrens und damit eines wirksamen Rechtsschutzes führt grundsätzlich nicht
dazu, dass der staatliche Steueranspruch verwirkt ist.
4. Die Rechtsschutzgarantie gebietet es auch bei überlanger Verfahrensdauer nicht, dem Steuerpflichtigen Aussetzungszinsen
ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt war.
Fundstelle(n): EAAAD-80211
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 01.04.2009 - 6 K 1334/06
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.