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EU-Kommission fordert Deutschland zur Änderung des § 16 ErbStG auf
[i]Freibetragsregelung nach Ansicht der EU-Kommission diskriminierend und Kapitalverkehrsfreiheit einschränkend Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen zu ändern, weil damit Bewohner anderer EU-Mitgliedstaaten diskriminiert würden. Nach deutschem Recht wird in Deutschland ansässigen Deutschen (je nach Verwandtschaftsgrad) ein Freibetrag bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Höhe von 500.000 € gewährt, während dieser Betrag nur 2.000 € beträgt, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben (§ 16 ErbStG). Nach Auffassung der Kommission sind diese Bestimmungen diskriminierend und stellen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Die Aufforderung der Kommission erging in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“, dem zweiten Schritt eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Sollte die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland beim EuGH verklagen (Pressemitteilung v. IP/11/294).