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BBK Nr. 8 vom Seite 358

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Volker Endert und Karsten Sepetauz

[i]Elektronische Arbeitshilfe in der NWB Datenbank unter NWB JAAAD-80043Neben den organisatorischen Hürden einer Archivierung von Geschäftsunterlagen treten in zahlreichen Unternehmen seit dem Inkrafttreten des BilMoG insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung der Höhe nach auf. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Fragestellung und zeigt die buchhalterische Erfassung der Rückstellungsdotierung in der Steuer- und Handelsbilanz.

I. Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Gemäß § 257 HGB sowie § 147 AO sind Geschäftsunterlagen (sowie die zugehörigen sonstigen Unterlagen) zwingend auch nach Ablauf der jeweils betreffenden Periode weiterhin aufzubewahren. Es gelten hierfür z. B. folgende Fristen:

  • Jahresabschlüsse, Handelsbücher, Konzernabschlusse, etc.: zehn Jahre,

  • Buchungsbelege: zehn Jahre,

  • Ein- und Ausgangsrechnungen: zehn Jahre,

  • Handels- und Geschäftsbriefe: sechs Jahre.

Aufgrund von öffentlich-rechtlichen (oder auch privatrechtlichen) Verpflichtungen ist aus handels- und steuerbilanzieller Sicht die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlich...

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