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NWB Nr. 15 vom Seite 1223

Stiftung und „Vorstiftung”

Dr. K. Jan Schiffer und Matthias Pruns

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1258Nachdem ein Stifter das Stiftungsgeschäft vorgenommen hat, vergeht eine mehr oder minder kurze Frist bis zur Anerkennung. Welchen rechtlichen Status hat eine Stiftung in dieser Zwischenzeit? Manche sind der Ansicht, die Stiftung existiere, den Regeln des Vor-Vereins oder der Vor-GmbH entsprechend, bereits als Vorstiftung. Die dies ablehnende Ansicht ist indes zutreffend. Mit der rechtlichen Einordnung Stiftung im Stadium der Errichtung sind auch steuerrechtliche Fragen verknüpft.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Vergleich mit „Vor-Gebilden„ anderer juristischer Personen

[i]Regeln zu Vor-Verein oder Vor-GmbH sind nicht auf Stiftung übertragbarDie von manchen befürwortete Vorstiftung existiert nicht. Die Regeln zu Vor-Verein und Vor-GmbH sind auf das Stiftungsrecht nicht übertragbar. Im Gegensatz zu den Vorschriften über Verein und GmbH fehlt es im Stiftungsrecht an Regelungen, die etwa mit § 50 ZPO oder § 7 Abs. 2, 3 GmbHG vergleichbar sind.

[i]Keine Teilrechtsfähigkeit und kein Sondervermögen vorabVielmehr folgt aus § 84 BGB, dass vor der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde noch kein Gebilde besteht, das teilrechtsfähig ist und auf das Vermögen übertragen werden könnte. Deshalb ist die Fiktion des § 84 BGB notwendig, wenn der Stifter die Stiftung von Todes wegen errichten...

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