OFD Frankfurt am Main - S 7179 A - 1 - St 112

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbst. bb UStG

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Nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:

I Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen nach Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zurzeit gilt der Beschluss der Hessischen Landesregierung vom (GVBI. I S. 702).

Über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG entscheidet grundsätzlich das zuständige Ministerium. Sofern eine einheitliche Handhabung sichergestellt ist, können die obersten Landesbehörden jedoch mit Zustimmung des HMdF die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf Dienststellen der mittleren Verwaltungsebene (Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden) übertragen.

Die ausgesprochenen Delegationen der einzelnen Ministerien sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Soweit in einzelnen Geschäftsbereichen nicht delegiert wurde, entscheiden weiterhin die zuständigen Ministerien.

Die Ministerien haben u. a. folgende Zuständigkeitsbereiche:

  1. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

    • Sport und Freizeit, Polizeipräsidien, Hessische Polizeischule, Grundsatzfragen der allg. Verwaltungs- und Behördenorganisation, Recht des öffentlichen Dienstes, Durchführung der Wehrgesetzgebung, Verfassungsschutz, Auswanderungswesen.

  2. Hessisches Ministerium der Finanzen

    • Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Steuerberatungsgesetz, Regelung des Finanzausgleichs.

  3. Hessisches Ministerium der Justiz

    • Gerichtsverfassung, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Strafvoll-streckungs- und Strafvollzugsrecht.

  4. Hessisches Kultusministerium

    • Allgemeinbildendes Schulwesen nach Schulstufen und Schulformen, Berufliches Schulwesen mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztliches Personal im Gesundheitswesen und der Fachschule für musikalische Berufsausbildung (Musikakademien), Schulen in freier Trägerschaft, Erwachsenenschulen, Volkshochschulen, Fernunterricht.

  5. Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

    • Hochschulwesen, wissenschaftliche Einrichtungen, Angelegenheiten der Kultur und ihre Förderung, private Kunstschulen, Musikpflege, Angelegenheiten der Literatur.

  6. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

    • Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel & Dienstleistungsbetrieben, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, Gewerberecht, Energierecht.

  7. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    • Umweltplanung, Klimaschutz, Gentechnik, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Angelegenheiten der Landwirtschaft, Tierschutz.

  8. Hessisches Sozialministerium

    • Arbeitsmarkt, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung, Weiterbildung für Arbeitnehmer, Familienpolitik, Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens.

II Verfahrensgrundsätze

(siehe auch USt-Kartei zu § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 12)

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG wird auf Abschnitt 114 Umsatzsteuer-Richtlinien verwiesen. Ergänzend bzw. klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Bei Bildungseinrichtungen, die sowohl begünstigte Bildungsmaßnahmen als auch Bildungsmaßnahmen anbieten, für die eine Umsatzsteuer-Befreiung nicht in Betracht kommt, sind die begünstigten Maßnahmen einzeln und mit der genauen Kursbezeichnung/Maßnahmen-Nr. in der Bescheinigung aufzuführen.

  • Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Bildungsmaßnahmen anbieten, die unter § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG fallen, können Bescheinigungen für ihr Gesamtprogramm erteilt werden. Dabei sind jedoch die Maßnahmen dem Grunde nach zweifelsfrei und unverwechselbar zu bezeichnen (z. B. Schreibmaschinenkurse, DV-Schulung mit Namen und ggf. zeitlichem Bezug, Beschreibung oder Maßnahme-Nr.). In diesen Fällen ist die Bescheinigung mit der ausdrücklichen Auflage zu erteilen, Änderungen im Bildungsprogramm unverzüglich der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III ist als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG anzuerkennen, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Bundesagentur für Arbeit als Zertifizie-rungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat.

    In Hessen haben sowohl das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung als unmittelbar für das Bescheinigungsverfahren der betroffenen Bildungseinrichtung zuständige Landesbehörde als auch das Hessische Sozialministerium als für den Arbeitsmarkt, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Arbeitsförderung zuständige Landesbehörde generell ihr Einverständnis erklärt.

Die Bescheinigung sollte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster erteilt werden; ihr Widerruf bleibt vorbehalten.

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst bb UStG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben.

Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, über die Erteilung einer Bescheinigung, die für zurückliegende Jahre gilt, sowie den Widerruf einer Bescheinigung durch Übersendung einer Durchschrift der Bescheinigung bzw. des Widerrufs.

Die Durchschriften werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. In anderen Fällen erfolgt eine Unterrichtung der Finanzämter über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG künftig nicht mehr.

Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG geltend macht, hat zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen eine Kopie der ihm erteilten Bescheinigung der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Unterlässt er dies, hat das Finanzamt die Bescheinigung anzufordern.

III Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung

Nach der Entscheidung des V. Senats des BStBl 1995 II S. 913) schafft eine zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG erteilte Bescheinigung für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen.

Das entgegenstehende Urteil des XI. Senats des BStBl 1995 II S. 912) ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

IV Art der begünstigten Bildungsmaßnahmen

Bildungseinrichtungen können allgemein bildend oder berufsbildend sein, sofern die Bildungsmaßnahmen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Ordnungsgemäß ist die Leistung insbesondere, wenn

  • sie hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet ist, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen,

  • insbesondere hinsichtlich der Kündigungsbedingungen und der Zahlungsmodalitäten sowie der Voraussetzungen für den Zugang zur Prüfung angemessene Teilnahmebedingungen gegeben sind und

  • die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

V Anlage 1 Delegationen der Hessischen Ministerien


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport
Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrern
und Trainern ausbilden,
 
 
über Anträge externer Dozenten (Trainer) und Institute, die für die Regierungs-
präsidien im Rahmen der Maßnahmen zur Führungskräfte-entwicklung, der
Maßnahmen zur Begleitung der Verwaltungsreform und zur Frauenförderung
oder anderer von den Regierungspräsidien in eigener Zuständigkeit durchge-
führten Maßnahmen tätig werden,
 
 
an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Geschäftsbereich der jeweiligen
Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei durchgeführt werden
 
 
an Dienststellungen und Einrichtungen der hessischen Polizei
 
 
 
Anschriften von Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei
 
Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33, 34117 Kassel
 
Polizeipräsidium Osthessen
Severingstr. 1 – 7, 36041 Fulda
 
Polizeipräsidium Mittelhessen
Ferniestr. 8, 35394 Gießen
 
Polizeipräsidium Südosthessen
Geleitsstr. 124, 63067 Offenbach am Main
 
Polizeipräsidium Frankfurt
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main
 
Polizeipräsidium Westhessen
Konrad-Adenauer-Ring 51, 65187 Wiesbaden
 
Polizeipräsidium Südhessen
Klappacher Str. 145, 64285 Darmstadt
 
Hessisches Landeskriminalamt
Hölderlinstr. 5, 65187 Wiesbaden
 
Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
Wiesbadener Str. 99, 55252 Mainz-Kastel
 
Hessische Polizeischule
Schönbergstr. 100, 65199 Wiesbaden
 
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden
 
 
 
Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bescheinigungsver-
fahrens sind die Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei sowohl „zu-
ständige Landesbehörde” als auch „Bildungseinrichtung” im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG.
Die Bestätigung an die externen Dozenten (vgl. Abschn. 112a Abs. 3 und 4 UStR) ist
deshalb abweichend hiervon ohne die Versicherung zu erteilen, dass die Bildungsein-
richtung (Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei) selbst im Besitz einer
Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbuchstabe bb UStG ist.
2.
Das Hessische Ministerium der Finanzen,
Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, für die eine andere Ressort-
zuständigkeit nicht festgestellt werden kann,
 
 
an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
3.
Das Hessische Ministerium der Justiz,
Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge von juristischen Repetitorien, die auf die erste oder zweite juristi-
sche Staatsprüfung vorbereiten,
 
 
über Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Aufgaben im
Rahmen der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendarinnen und Rechts-
referendare wahrnehmen, die die Ausbildung in der Wahlstation nach § 25 Abs.
3 JAG begleiten,
 
 
soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen über-
nommen haben,
 
 
an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main.
 
delegiert die Entscheidung
 
 
soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen über-
nommen haben,
 
 
an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Oberlandesge-
richts.
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im jeweiligen Ge-
schäftsbereich Aufgaben im Rahmen des juristischen Vorbereitungs-dienstes
wahrnehmen,
 
 
an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte.
 
delegiert die Entscheidung
 
 
soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen über-
nommen haben,
 
 
an die Präsidentinnen oder Präsidenten des
Hessischen Finanzgerichts
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Hessischen Landesarbeitsgerichts
Hessischen Landessozialgerichts
4.
Das Hessische Kultusministerium,
Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und anderen freien Unterrichts-
einrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbe-
reiten (schulische Prüfungen wie z. B. Abitur- und Technikerprüfungen, Prüfun-
gen für Assistentenberufe, sofern sie nicht der Aufsicht anderer Ressorts unter-
liegen, Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer usw.)
 
 
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft, die seiner Aufsicht unterliegen
und auf einen Beruf vorbereiten (z. B. Ergänzungsschulen)
 
 
an die Staatlichen Schulämter.
 
delegiert die Entscheidung
 
 
ab auf das Amt für Lehrerbildung für selbst durchgeführte oder be-
auftragte Bildungsmaßnahmen. Das Amt für Lehrerbildung ist daneben selbst
eine allgemein- bzw berufsbildende Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a
UStG.
 
Die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung erfolgt ggf. im Einvernehmen
mit dem Hessischen Kultusministerium.
 
Anschriften der Staatlichen Schulämter
 
Staatl. Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis
Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg
 
Staatl. Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis u. Landkreis Limburg-Weilburg
Brühlsbachstr. 2a, 35578 Wetzlar
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis
Weiherhausstr. 8b, 64646 Heppenheim (Bergstraße)
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg u. Stadt Darmstadt
Groß-Gerauer Weg 3, 64295 Darmstadt
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Fulda
Josefstr. 22 – 26, 36039 Fulda
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Steinstr. 51, 35390 Gießen
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau u. den Main-Taunus-Kreis
 
Hermann-Löns-Str. 1, 64521 Groß-Gerau
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg u. Werra-Meißner-Kreis
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf
Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel
Holländische Str. 141, 34127 Kassel
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Offenbach am Main
Platz der deutschen Einheit 5, 63065 Offenbach am Main
 
Staatl. Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis
Heinrich-Bott-Str. 1, 63450 Hanau
 
Staatl. Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden
Walter-Hallstein-Str. 3 – 5, 65197 Wiesbaden
 
Staatl. Schulamt für Schwalm-Eder-Kreis und Landkreis Waldeck-Frankenberg
Krausgasse 30, 34582 Borken
 
Staatl. Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main
Seehofstr. 41, 60594 Frankfurt am Main
5.
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst,
Rheinstr. 23 – 25, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung (z. B. Musiker-
ziehung, Tanz, Schauspiel, Artistik) sowie über Anträge von Einrichtungen, die
auf Ingenieurprüfungen vorbereiten,
 
 
an die Staatlichen Schulämter.
6.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,
Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus), 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge von Bildungseinrichtungen,
 
 
soweit diese nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterlie-
gen,
 
 
soweit sie auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung als Wirt-
schaftsprüfer oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des
öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z. B. Lehr-
gänge, Kurse und Seminare für Aus- und Fortbildung von über- und außerbe-
trieblichen Berufsbildungseinrichtungen der Wirtschaft oder von privaten Bil-
dungsträgern/-anbietern; Prüfungen vor zuständigen Stellen),
 
an das Regierungspräsidium Darmstadt.
7.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz,
Mainzer Str. 80, 65189 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungs-
maßnahmen,
 
 
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen,
 
 
soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,
 
 
soweit sie auf einen Beruf der Forstwirtschaft oder des Naturschutzes oder auf
eine staatliche Prüfung vorbereiten,
 
an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen,
 
 
soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,
 
 
soweit sie auf einen Beruf der Landwirtschaft (einschließlich Gartenbau und
Weinbau) oder auf eine staatliche oder vor dem Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen
abzulegende Prüfung vorbereiten,
 
an den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen , Kölnische Str. 48 – 50, 34117 Kassel.
 
delegiert die Entscheidung
 
 
soweit es sich um von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbil-
dungsmaßnahmen handelt,
 
 
an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,
Rheingaustr. 186, 65203 Wiesbaden.
8.
Das Hessische Sozialministerium,
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
 
soweit es sich um von diesen durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungs-
veranstaltungen handelt,
 
 
an die Regierungspräsidien (RP) Darmstadt, Gießen und Kassel und an das Lan-
desjugendamt Hessen.
 
Anschriften
 
 
RP Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt
 
 
RP Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3 – 7, 35390 Gießen
 
 
RP Kassel, Steinweg 6, 34112 Kassel
 
 
Landesjugendamt Hessen,
Wilhelmshöher Allee 157 – 159, 34121 Kassel
 
delegiert die Entscheidung
 
 
über Anträge, die von den Angehörigen der ärztlichen Berufsgruppen sowie von
Angehörigen der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Heilberufe ge-
stellt werden (für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen sowie von
Bildungseinrichtungen, die auf den Heilpraktikerberuf vorbereiten)
 
 
an das Regierungspräsidium Darmstadt.

VI Anlage 2 – Bescheinigungsmuster


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Hessisches Ministerium
Wiesbaden, ………………
Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbuchstabe bb UStG
(zur Vorlage beim Finanzamt)
Dem/Der
(Bezeichnung der Bildungseinrichtung)
 
in
 
Steuernummer ……………
beim Finanzamt ………………
wird bescheinigt, dass seine/ihre Leistungen
………………………………………………………………………………………………
(Art der Leistungen, Bezeichnung und Dauer des Lehrganges etc.)
ordnungsgemäß auf einen Beruf/auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung vorbereiten.
Diese Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgestellt.
 
 
Im Auftrag
 

OFD Frankfurt am Main v. - S 7179 A - 1 - St 112

Fundstelle(n):
USt-Kartei FfM § 4 UStG Fach S 7179 Karte 4
GAAAD-80018