BFH Beschluss v. - V B 61/10

Notwendige Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren

Gesetze: FGO § 138, FGO § 139, FGO § 143

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Hauptsache für erledigt erklärt.

2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem FA die Kosten aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

3 II. 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Nichtzulassungsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. , BFH/NV 2006, 1121 zur Erledigung im Revisionsverfahren).

4 2. Die Kosten waren nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen. Denn die Erledigung des Rechtsstreits ist dadurch eingetreten, dass das FA mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen hat.

5 3. Für die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist das Finanzgericht zuständig (vgl. , BFH/NV 2002, 1332). Das gilt auch, wenn die übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erst vor dem BFH abgegeben werden (vgl. , BFH/NV 1995, 918).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 832 Nr. 5
FAAAD-80001