BGH Beschluss v. - IX ZB 219/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Karlsruhe, 2 IN 704/04 vom LG Karlsruhe, 11 T 458/08 vom

Gründe

I. Der weitere Beteiligte wurde am zum vorläufigen Insolvenzverwalter und am mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Am beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 137.295,52 € zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des verjährt. Die Verjährung sei weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch eine vereinbarte Stundung gehemmt worden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dürfe die Verjährung aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werden. Hierzu müsse den übrigen Beteiligten nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (, ZIP 2010, 2160, Rn. 27, 28, 30 ff; vom - IX ZB 97/09, [...] Rn. 2; vom - IX ZB 190/09, [...] Rn. 2).

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. , BGHZ 160, 176, 185 f).

Fundstelle(n):
EAAAD-79940