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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 13/08 K EFG 2011 S. 984 Nr. 11

Gesetze: KStG § 26 Abs. 1, KStG § 26 Abs. 6, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 34c Abs. 1, EStG § 34d Nr. 6, EStG § 49 Abs. 2, DBA Brasilien Art. 11 Abs. 4, DBA Brasilien Art. 24 Abs. 2, DBA Brasilien Art. 24 Abs. 3 Buchst. b

Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer – Begriff der „Zinsen” i.S. des DBA-Brasilien

Leitsatz

  1. Für die Ermittlung der anzurechnenden fiktiven brasilianischen Quellensteuer nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien ist nach dem maßgeblichen abkommensrechtlichen Einkünftebegriff auf den Zinsbetrag vor Abzug etwaiger Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Bruttobetrag) abzustellen.

  2. Welche inländische Steuer auf diese ausländischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag), bestimmt sich dagegen allein nach innerstaatlichem Recht, so dass zur Ermittlung der anteiligen Einkünfte die den ausländischen Kapitaleinkünften zuzuordnenden Aufwendungen abzuziehen sind.

  3. Zu diesen Aufwendungen gehören die Kosten der Absicherung des mit der Darlehenshingabe verbundenen Wechselkursrisikos ebenso wie die in der Zeit der Geldanlage erlittenen Kursverluste, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den erwirtschafteten Zinserträgen stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 984 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2011 S. 466
XAAAD-79857

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.11.2010 - 6 K 13/08 K

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