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FG München Beschluss v. - 14 V 100/11

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6 S. 2

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nicht (, BFH/NV 2004, 516). Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-79852

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 11.02.2011 - 14 V 100/11

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