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StuB 7/2011 S. 280

Keine pauschale Versagung der Restschuldbefreiung wegen Auskunftspflichtverletzung

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Dabei genügt es, dass die Verletzung der Auskunftspflicht geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden; eine tatsächliche Beeinträchtigung des Gläubigervermögens ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Versagung der Restschuldbefreiung verhältnismäßig sein. Das ist sie i. d. R. nicht, wenn der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunft nachholt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist ( ).

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