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Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand und durch Partyservice
Der EuGH hat entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel eine Lieferung von Gegenständen darstellt. In diesen Fällen handle es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um „Nahrungsmittel”, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.