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KSR Nr. 4 vom Seite 5

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Halten einer Kommanditbeteiligung

Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

Jens Intemann

Beteiligt sich eine GmbH als Komplementärin an einer grundstücksverwaltenden KG, kann ihr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gewährt werden. Das Halten einer KG-Beteiligung ist eine kürzungsschädliche Tätigkeit, auch wenn die KG selbst ausschließlich einer grundstückverwaltenden Tätigkeit nachgeht. Darüber hinaus verwaltet die GmbH kein eigenes Vermögen i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil zivilrechtlich das Vermögen der KG zugeordnet wird. Dies ist auch für die Gewerbesteuer zu beachten. S. 6

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt es zur Kürzung des Gewerbeertrags, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Die Kürzung erfolgt um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Begünstigt sind nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Die Regelung bezweckt, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, ...

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