Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Passivierung einer Verpflichtung aus einer Rückkaufsoption im Kfz-Handel
BFH bestätigt seine bisherige Auffassung trotz Nichtanwendungserlasses
Der IV. Senat des , BStBl 2009 II S. 705) hatte entschieden, dass die Verpflichtung eines Kfz-Händlers, verkaufte Kfz auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine auszuweisende Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts sei. Trotz Nichtanwendungserlasses des BMF (v. - IV C 6 - S 2137/09/10003, BStBl 2009 I S. 890) folgt nun der I. Senat des BFH der Ansicht des IV. Senats.
Gegenstand des Rechtsstreits
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (eine GmbH) betrieb einen Kfz-Handel. Sie schloss Rahmenverträge mit Autovermietungsgesellschaften. In den Rahmenverträgen, die den Einzel-Kaufverträgen zugrunde lagen, verpflichtete sich die GmbH zum späteren Rückankauf der verkauften Neufahrzeuge zu einem vorab verbindlich festgelegten Preis. Maßgebend für die Preisfestlegung war ein von der Dauer der Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs abhängiger Prozentsatz des Listenpreises. Machten die Vertragspartner der GmbH von dem Recht auf Rückgabe des jeweiligen Fahrzeugs keinen Gebrauch, war die GmbH in bestimmten Fällen verpflichtet, einen „No-return-Bonus” zu zahlen.
In ihrem Jahresabschluss zum passivierte die GmbH ei...