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Identifizierung des Erwerbers bei (umgekehrtem) Erwerb
I. Einführung
Die bilanzielle Abbildung einer business combination erfolgt zwingend nach der Erwerbsmethode ( acquisition method) und setzt die Identifizierung eines Erwerbers voraus (IFRS 3.14). Als bilanzieller Erwerber gilt die Partei, die im Zuge der Transaktion die Kontrolle – i. S. von IAS 27.4 – über die zusammengeführten Einheiten oder Geschäfte ( entities or businesses) erlangt (IFRS 3.6). Nicht notwendigerweise sind rechtlicher und bilanzieller Erwerber identisch; so kann auch ein umgekehrter Erwerb ( reverse acquisition) vorliegen, insbesondere bei Sacheinlagen:
Der rechtliche Erwerber ( legal acquirer) wird nach der Transaktion durch die bisherigen Gesellschafter der eingelegten Gesellschaft beherrscht und
somit im bilanzrechtlichen Sinn erworben ( economic acquiree).
Da im Zuge einer business combination nur die Buchwerte des Erwerbers, nicht aber die des erworbenen Unternehmens fortzuführen sind, kommt der Festlegung des acquirers besondere Bedeutung zu. Zweifel ergeben sich insbesondere bei Hinweisen für einen umgekehrten Erwerb und der Einbindung von neu gegründeten Gesellschaften ( NewCo), etwa mit reiner Holdingfunktion.