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BGH 13.10.2010 VIII ZR 98/10, NWB 14/2011 S. 1137

Mietrecht | Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden

Der Mieter von Wohnraum darf die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen. Dies gilt auch, wenn durch eine Klausel im Mietvertrag vertraglich wirksam ausbedungen ist, dass die Kaution insgesamt oder eine erste Rate bereits „bei Beginn des Mietverhältnisses” – und damit ggf. vor Bezug der gemieteten Räume – fällig ist. Im Streitfall zahlten die Mieter die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie durften verlangen, dass Ihnen der Vermieter vorab ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto nennt. Die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses wegen der fehlenden Kautionsleistung durch den Vermieter war unwirksam.

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