OFD Koblenz - S 2171 b A-St 31 4

Wertminderung bei börsennotierten Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen

Nach dem , BStBl 2009 I S. 514, ist von einer „voraussichtlich dauernden” Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögen auszugehen, wenn der Börsenkurs

  • zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder

  • zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Auch sind zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen (, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 4 Sätze 5 und 6).

Das einer entsprechenden Typisierung grundsätzlich zugestimmt, hält aber eine Teilwertabschreibung, die allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt wird, für zulässig, wenn

  • entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs (Anschaffungskosten) bei Erwerb des Wertpapiers liegt oder

  • der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter dem Kurs bei Erwerb des Wertpapiers liegt.

In einem weiteren bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens entschieden, dass bei der Beurteilung über das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung entgegen dem , BStBl 2000 I S. 372, Rz. 23 ff.) nicht auf die Kursentwicklung während des gesamten Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung, sondern allein auf den Stichtagkurs zum Tag der Bilanzaufstellung abzustellen ist.

In beiden FG-Urteilen war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der erste Streitfall ist beim BFH unter dem Az.: I R 89/10, der zweite unter dem Az.: I R 98/10 anhängig. Bis zur abschließenden Entscheidung bitte ich in vergleichbaren Fällen die bisherige Verwaltungsmeinung zu vertreten.

Eingelegte Einsprüche, die sich auf die anhängigen Verfahren beziehen, können nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.

OFD Koblenz v. - S 2171 b A-St 31 4

Fundstelle(n):
ZAAAD-79677