Zur Unbilligkeit der Vollstreckung aus bestandskräftigem Steuerbescheid bei behaupteten Gegenansprüchen des Steuerschuldners
allein auf die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Einstellung
der Vollstreckung unzulässig
Leitsatz
1. § 258 AO stellt eine allein für das Vollstreckungsverfahren geltende Billigkeitsregelung dar. Er erlaubt nicht die verdeckte
Anwendung der Regelung über die Aussetzung der Vollziehung auf bereits unanfechtbare Steuerbescheide.
2. Die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Steuerbescheid könnte sich im Hinblick auf behauptete Gegenansprüche des
Steuerschuldners allenfalls dann als unbillig erweisen, wenn diese unstreitig sind oder zumindest mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bestehen und wenn sie fällig sind.
3. Der Antrag, durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung vorläufig einzustellen, ist unzulässig, wenn er ausschließlich
mit der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung begründet wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 212 Nr. 7 UAAAD-79469
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 23.02.2011 - 1 V 1029/11
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