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BFH 09.12.2010 VI R 42/09, NWB 13/2011 S. 1035

Lohnsteuer | Pilgerwallfahrt und Tertiatskursfahrt

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. (2) Nimmt ein Pfarrer an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien teil, kann der Umstand, dass er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist, die berufliche Veranlassung maßgeblich indizieren.

Anmerkung:

Streitig waren zwei unterschiedliche Reisen des Pfarrers: Die Pilgerwallfahrt nach Rom und eine Jordanienreise zu den Stätten der Bibel. Das Finanzgericht hatte noch vor dem Beschluss des Großen Senats des BFH zur Las-Vegas-Reise (BStBl 2010 II S. 672BStBl 2010 II S. 687

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