Gegenvorstellung gegen Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft
Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 105 Abs. 3, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
1 1. Die Gegenvorstellung des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) ist nicht statthaft.
2 a) Nach der neueren Rechtsprechung des , BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs —BFH— (Beschlüsse vom V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom X S 19/10, BFH/NV 2011, 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.
3 b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; in BFH/NV 2011, 62).
4 Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschluss des Senats vom XI B 23/10 ein derart schwerwiegender Verstoß anhaftet.
5 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
6 a) Nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).
7 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO) verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom V S 24/06, BFH/NV 2007, 1667; vom XI S 4/09, juris).
8 b) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist durch die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt worden.
9 Der Kläger rügt im Wesentlichen, soweit der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe, die von ihm, dem Kläger, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen könnten in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie von Tatsachen ausgingen, die das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil nicht festgestellt habe, sei dies falsch.
10 Mit diesem Vorbringen, das sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im oben beschriebenen Sinne darzulegen, kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V S 40/07, BFH/NV 2008, 1854, m.w.N.; vom XI S 2/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R636).
11 Im Übrigen ist der Einwand des Klägers unzutreffend. Wie er selbst vorträgt, hat das FG die von ihm, dem Kläger, als festgestellt angesehenen Tatsachen in seinem Urteil lediglich als Vorbringen des Klägers dargestellt bzw. auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen, in dem insoweit lediglich festgehalten worden ist, dass der „Vortrag” des Klägervertreters im Schriftsatz vom Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.
12 Damit ist die i.S. des § 118 Abs. 2 FGO festgestellte Tatsache aber nur, dass der Kläger einen bestimmten Sachverhalt vorgetragen oder eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat, nicht aber, dass das FG die behaupteten Tatsachen als unstreitig oder erwiesen ansieht. Zu den Tatsachen, auf die das Urteil gemäß § 96 Abs. 2 FGO gestützt wird bzw. zu den tatsächlichen Feststellungen, die den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich binden, gehören aber lediglich die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen, d.h. das, was das FG als unstreitig oder bewiesen angesehen hat, sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, nicht aber das Vorbringen eines Beteiligten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 39). Dementsprechend unterscheidet § 105 Abs. 3 FGO zwischen „Sach- und Streitstand”.
13 c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 829 Nr. 5
TAAAD-78869