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BGH 07.03.2002 III ZR 12/01

Werkvertragsrecht; | Nachbesserung bei gewerblicher Buchhaltung

Der mit einem gewerblichen Unternehmer geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen (anders beim allgemeinen Steuerberatervertrag: Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat). Bei Mängeln in der Buchhaltung muss daher der Auftraggeber dem Unternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Anders liegt es dann, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist ().

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