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Finanzgerichtsordnung; | Wiedereinsetzung bei unrichtiger Postleitzahl (§ 56 FGO)
Beruht die Versäumung der Frist auf einer Postlaufzeitverzögerung wegen falscher Postleitzahl auf dem Briefumschlag der Rechtsmittelschrift, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Fehler dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Büropersonal unterlaufen ist und für den Prozessbevollmächtigten nicht leicht erkennbar war ().