Gesetze: Zolltarif KN Pos 2202 Zolltarif
KN Pos 2105
UStG Anl. 2 Nr. 33 zu § 12 Abs. 2 Nr.
1
UStG § 12 Abs. 1 Nr.
1
Zolltarifliche Einreihung von Flüssigkeiten zur
diätetischen Behandlung
Leitsatz
Flüssige Sondernahrung, die
zur diätetischen Behandlung von Mangelernährung geeignet ist, ist
zolltariflich als anderes nicht alkoholisches Getränk in die Position 2202
KN einzureihen und unterliegt damit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer.
Nach dem System des gemeinsamen
Zolltarifs ist „Andere Getränke” in der Tarifnummer 22.02
des als Gattungsbegriff zu verstehen, mit dem alle zum menschlichen Genuss
bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen
spezifischen Einteilung erfasst werden.
Die Tatsache, dass das Produkt
aufgrund seiner Inhaltsstoffe dazu dient, den Tagesbedarf von Menschen sowohl
hinsichtlich der Nährstoffe wie auch der Mineralstoffe, Spurenelemente und
Vitamine zu decken, ist für die hier vorzunehmende Einreihung ebenso
unbeachtlich, wie die Möglichkeit, dass diese Flüssigkeit nicht nur
zum unmittelbaren menschlichen Genuss bestimmt und geeignet ist, sondern
darüber hinaus über eine Magen- oder Darmsonde dem Körper des
jeweiligen Patienten zugeführt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-76443
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.11.2010 - 7 K 3205/08
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