Änderungsbefugnis des FA und Ablaufhemmung bei allein wegen der offenen steuerrechtlichen Beurteilung vorläufig ergangenem
Bescheid
Leitsatz
1. Die Ungewissheit i. S. d. § 165 Abs.1 S. 1 AO muss sich auf Tatsachen beziehen. Eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen
Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts (im Streitfall die ausstehende steuerrechtliche Klärung der Frage der Ermittlung
der Abschreibungen beim Gesellschafterwechsel eines geschlossenen Immobilienfonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)
rechtfertigt die Anordnung der Vorläufigkeit nicht.
2. Hat das FA eine Steuer nach § 165 Abs.1 AO vorläufig festgesetzt, obwohl die in der Vorschrift vorausgesetzte Ungewissheit
nicht besteht, ist der Bescheid nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, wenn sich der Umfang der Vorläufigkeit aus dem Wortlaut
der Erläuterung oder den sonstigen Umständen ergibt und die Nebenbestimmung somit hinreichend bestimmt ist.
3. Wird der vorläufige Bescheid nicht angefochten, kann sich der Steuerpflichtige bei der Änderung aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks
nicht darauf berufen, dass der Vermerk rechtswidrig war.
4. Die durch die vorläufige Steuerfestsetzung bewirkte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO tritt auch dann ein, wenn die vorläufige
Steuerfestsetzung rechtswidrig war, es sei denn, sie wurde vom Steuerpflichtigen mit Erfolg angefochten.
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 172 Nr. 6 DStRE 2011 S. 1226 Nr. 19 EFG 2011 S. 1122 Nr. 13 StBW 2011 S. 306 Nr. 7 NAAAD-76408
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.12.2010 - 10 K 10283/08
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