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BFH 13.01.2011 VI R 61/09, NWB 12/2011 S. 955

Lohnsteuer | Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. (2) Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. (3) Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.

Anmerkung:

Eine fehlerhafte Lohnsteueranrufungsauskunft kann das Betriebsstättenfinanzamt gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen. Dies hat der BFH entschieden un...BStBl 2010 II S. 996

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